Deutsche Kreditwirtschaft sieht noch Nachbesserungsbedarf beim Risikoreduzierungsgesetz

Deutsche Kreditwirtschaft sieht noch Nachbesserungsbedarf beim Risikoreduzierungsgesetz

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) weist mit Blick auf die heute stattfindende Anhörung zum Risikoreduzierungsgesetz im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages darauf hin, dass trotz der beim EU-Bankenpaket errungenen Erfolge der Bundesregierung für den vielfältigen Finanzstandort Deutschland nach wie vor Anpassungsbedarf am Gesetzentwurf besteht. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung Teile des EU-Bankenpakets in nationales Recht um. „Der Gesetzentwurf geht in einzelnen Punkten über die europäischen Vorgaben hinaus. Ein solches nationales ‚gold plating‘ ist in einem gemeinsamen Markt mit einer Bankenunion nicht zielführend. Zudem erhöht dies die ohnehin bereits erheblichen Belastungen für die Kreditwirtschaft weiter“, erklärt Gerhard Hofmann, Vorstand des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft. Ungeachtet dieser kritischen Aspekte bleibe positiv hervorzuheben, dass das Bundesfinanzministerium den Spielraum der europäischen Vorgaben bis 5 Milliarden Euro Bilanzsumme für kleine, nicht-komplexe Institute sowie bis 15 Milliarden Euro bei den Vergütungsanforderungen voll ausgenutzt beziehungsweise beibehalten hat, wodurch die hohen Belastungen für diese Institute in Teilen abgemildert werden.

Insbesondere bei der vorgesehenen Erweiterung der Organkredite auf alle Arten von Geschäften und der Vergrößerung des einzubeziehenden Personenkreises sowie bei der vorgeschlagenen Regelung zur Eigenmittelempfehlung, die nur durch hartes Kernkapital erfüllt werden darf, gehe der Gesetzesvorschlag über die europäischen Vorgaben hinaus. Dies erhöhe die administrativen und finanziellen Belastungen der deutschen Banken und Sparkassen ohne europarechtliche Notwendigkeit und führe zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber den nicht solchen Restriktionen unterliegenden europäischen Mitbewerbern. Die Regelungen zu den Organkrediten sind zudem nicht mit geltendem Datenschutzrecht in Einklang zu bringen.

Der Gesetzesentwurf sieht ferner vor, die Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken auch ohne vorherige Anhörung durch Allgemeinverfügung anzuordnen. „Nach unserer Auffassung sollte eine solche Maßnahme die Ausnahme sein und eine Allgemeinverfügung in diesem Bereich sollte wegen ihrer potenziell einschneidenden Wirkungen auf Kreditinstitute und die gesamte Wirtschaft stets umfassend konsultiert werden“, so Hofmann.

Die DK plädiert dafür, eine Ausnahmeregelung der europäischen Vorgaben zu nutzen, wonach eine Eignungsbewertung neuer Aufsichtsorganmitglieder weiterhin allein der zuständigen Aufsichtsbehörde vorbehalten bleibt, sofern das Institut aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen keinen Einfluss auf deren Auswahl hat. Nur dies wird dem besonderen Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Instituten und deren Anteilseignern oder Trägern gerecht.

Schließlich erscheint auch die über europäische Vorgaben hinausgehende Mindeststückelung von AT1- und Tier-2-Eigenmittelinstrumenten über 50.000 EUR nicht sachgerecht. Gerade Tier-2-Instrumente wie Nachrangdarlehen sind sehr einfach ausgestaltete Produkte, die seit vielen Jahren als Anlageprodukte etabliert sind.

 

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