Berlin, 06. Oktober 2021 – Der BGH hat heute zu rechtstechnischen Fragen der Grundverzinsung von Prämiensparverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die Fälle entschieden, in denen eine unwirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart worden ist. Dabei ging es im Kern um die Frage, wie der während längerer Laufzeiten veränderliche Zinssatz zu berechnen ist.
Aus Sicht der DK bleiben auch nach dem Urteilsspruch wesentliche Fragen zur Zinsberechnung offen. So hat der BGH das Verfahren hinsichtlich der Bestimmung eines angemessenen Referenzzinssatzes an das zuständige OLG Dresden zurückverwiesen.
Eine weitergehende Bewertung des BGH-Urteils wird erst nach dem Vorliegen der BGH-Urteilsgründe sowie einer Entscheidung des OLG Dresden möglich sein.