Auswirkungen der geplanten EU-Zahlungsverzugsverordnung

Im September 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt. Die bisherige Richtlinie soll verschärft werden, so ist eine verbindliche Begrenzung der Zahlungsfristen bei Geschäften zwischen Unternehmen sowie Geschäften mit der öffentlichen Hand vorgesehen. Derzeit sind abweichende Vereinbarungen zulässig, sofern diese für den Gläubiger nicht grob unbillig sind. Ohne entsprechende Anpassungen und Klarstellungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich sind erhebliche Auswirkungen auf das Finanzierungsvolumen für Unternehmen und kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) in der EU sowie auf das Geschäftsmodell der Banken zu befürchten.

Weitere Aspekte des Verordnungsvorschlags sind verpflichtende Verzugszinsen (in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz der EZB) sowie eine Behörde zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften.

Am 23. April 2024 hat das Europäische Parlament den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in erster Lesung verabschiedet. Es sind einige Anpassungen beschlossen worden, so sollen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Zahlungsfristen (bisher 30 Tage) auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden dürfen. Im Rat bemüht sich die Ratspräsidentschaft um eine gemeinsame Positionierung, wobei seitens einer Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und Österreich, erhebliche Bedenken bestehen.

Unsere Positionen

Wir sind der Ansicht, dass das Ziel der Verordnung, KMU im Verhältnis zu stärkeren Vertragspartnern vor einer Verlängerung von Zahlungszielen zu schützen, verfehlt wird. Die grundsätzliche Beschränkung der Zahlungsfrist für weite Teile des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen (unabhängig von deren Größe) sowie mit öffentlichen Stellen greift unangemessen in die Vertragsfreiheit ein, ohne dass dies durch das Schutzziel gerechtfertigt wäre. Die vorgeschlagenen Regelungen können auch individualvertraglich vereinbarte längere Zahlungsfristen betreffen.

Wir sind der Auffassung, dass es im Einzelfall für Gläubiger und Schuldner gute Gründe für längere Zahlungsfristen gibt. Beispielsweise können diese zur Absatzförderung von Investitionsgütern und als Mittel zur Refinanzierung dienen.

Wir setzen uns für angemessene und ausgewogene Vorschriften gegen den Zahlungsverzug ein, welche die Vertragsfreiheit berücksichtigen und Finanzierungsmöglichkeiten auch für KMU nicht unangemessen beschränken.