Aufsicht & Regulierung
Bemessung von Kapitalinstrumenten
Die EU-Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wurde in der EU-Bankenverordnung (CRR) ermächtigt, laufend die Qualität von begebenen Eigenmittelinstrumenten zu überwachen. Hierzu veröffentlicht sie regelmäßig einen Bericht mit Handlungsempfehlungen.
In ihrem letzten Bericht aus dem Juni 2024 trifft die EBA eine Auslegung zur Bemessung von Kapitalinstrumenten, wonach die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals auf Basis des Buchwerts angerechnet werden sollen. In Deutschland rechnen sich die Institute hingegen nach dem bewährten Prinzip der effektiven Kapitalaufbringung den tatsächlich zugeflossenen Betrag an.
Die EBA überschreitet nach unserem Verständnis mit dieser Auslegung das ihr in der CRR zugebilligte Mandat. Auch überrascht das grundsätzliche Vorgehen der EBA, derart materielle Vorgaben ohne ordentliche Konsultation der Kreditwirtschaft zu treffen und sich hierfür einem Instrument („Bericht“) zu bedienen, welches nicht in dem Errichtungsakt der EBA geregelt ist. Dies verdeutlicht einmal mehr den Reformbedarf der EU-Aufsichtsbehörden, insbesondere mit Blick auf die Befugnisse bei der Regelsetzung.
Wir sprechen uns dafür aus, dass die Mandate auf ein notwendiges Maß reduziert und die Aufsichtsbehörden ausschließlich im Rahmen ihres Mandats tätig werden dürfen.