AGB-Änderungsmechanismus
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass der in der Kreditwirtschaft gängige Änderungsmechanismus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der eine Zustimmungsfiktion des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen beinhaltet, unwirksam ist.
Seitens der beklagten Bank wurden Klauseln verwendet, die vorsahen, dass Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt wurden. Die Zustimmung des Kunden galt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hatte – dem Kunden wurde zudem die Möglichkeit der Kündigung eingeräumt.
Die Änderung von Dauerschuldverhältnissen wurde durch die BGH-Entscheidung in einer Weise verkompliziert, die den Anforderungen einer modernen und zunehmend digitalisierten Lebenswelt nicht mehr gerecht wird. Infolgedessen hat sich der bürokratische Aufwand für Kunden und Unternehmen in Dauerschuldverhältnissen beträchtlich erhöht, da deutlich öfter zweiseitige Vereinbarungen getroffen werden müssen.
Unsere Positionen
Wir setzen uns daher für eine Neujustierung der geltenden (AGB-)rechtlichen Rahmenbedingungen ein, um im Wettbewerb gerade der europäischen Rechtsordnungen den Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftsfähig zu machen, den Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen abzumildern und damit auch international ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.
Wir befürworten insbesondere Regelungen, die es auch künftig im Massengeschäft ermöglichen, Verträge mit Unternehmern und Verbrauchern einfach und rechtssicher zu pflegen und anzupassen.