Bundestariftreuegesetz
Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Wirtschaft und Klimaschutz haben Anfang September 2024 den Referentenentwurf für das Bundestariftreuegesetz (BTTG) vorgelegt. Ziel ist es, bei öffentlichen Vergabeverfahren Wettbewerbsnachteile von Unternehmen, die Tariflöhne zahlen, gegenüber tarifungebundenen Unternehmen, die geringere Löhne bezahlen, zu beseitigen. Das Gesetz gilt ab einem Auftragswert von 25 TEUR; unterhalb der Schwellenwerte sind die Vorschriften aber nur anzuwenden, soweit ein Vergabeverfahren auf Grundlage der Unterschwellenvergabeordnung durchzuführen ist.
Bundesauftraggeber müssen Auftragnehmern sowie von diesen beauftragten Nachunternehmern für die Dauer, an der sie an der vertraglichen Leistungserbringung mitwirken, vorgeben, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die eine jeweils einschlägige Rechtsverordnung festsetzt. Hierzu können Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände den Erlass einer Rechtsverordnung beantragen, die die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen festlegt.
In der Rechtsverordnung ist dann festzulegen, welcher Tarifvertrag für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sitz im Ausland während der Dauer der Leistungserbringung einschlägig ist. Der Auftraggeber muss stichprobenartig die Einhaltung der Tariftreueversprechen und (tariflichen) Arbeitsbedingungen prüfen. Es ist eine Vertragsstrafe bei schuldhafter Verletzung zu vereinbaren. Bei Verstößen gegen das BTTG sollen Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Ein rechtskräftig festgestellter Verstoß eines Auftragnehmers gegen das BTTG ist in das Wettbewerbsregister einzutragen.
Um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Deutschland zu sichern, sollen den Gewerkschaften weitreichende Rechte auf einen Zugang zum Betrieb auf tarif- und betriebspartnerschaftlicher Ebene gesetzlich eingeräumt werden.
Unsere Positionen
Wir befürworten das Ziel der Stärkung der Tarifautonomie. Derart weitreichende Rechte der Gewerkschaften auf einen Zugang zum Betrieb und insbesondere die Herausgabe sämtlicher dienstlicher E-Mail-Adressen der Beschäftigten lehnen wir jedoch ab. Zudem wird die negative Koalitionsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt.
Wir halten den Vorschlag aus vergaberechtlicher Sicht für sehr weitgehend, auch was die geplanten Eintragungen ins Wettbewerbsregister betrifft. In den Bundesländern bestehen unterschiedliche (oder teilweise keine entsprechenden) Vorgaben, was zu einer uneinheitlichen Rechtslage führt.