EU-Geldwäsche-Bekämpfung

Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2021 ein Maßnahmenpaket zur Harmonisierung und Stärkung der Geldwäschebekämpfung auf EU-Ebene veröffentlicht. Das Paket enthält vier Legislativmaßnahmen.

Geplant ist die Errichtung einer neuen europäischen Aufsichtsbehörde – genannt Anti-Money Laundering Authority (AMLA) – für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ziel ist die direkte Aufsicht der AMLA über Kreditinstitute, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind und über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, und über zumindest ein Unternehmen aus jedem Mitgliedstaat. Die europäische Aufsicht würde in diesen Fällen an die Stelle der nationalen Aufsicht treten. Daneben soll die AMLA auch eine indirekte Aufsicht ausüben, indem sie die Tätigkeit der nationalen Behörden koordiniert und überwacht. Schließlich soll die AMLA regulatorische Standards und Leitlinien vorgeben.

Über eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – genannt AML-VO – sollen die Regeln, insbesondere zu den Kundensorgfaltspflichten, verschärft werden und in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Allerdings sind für viele Regelungsbereiche noch Level-2-Maßnahmen vorgesehen, die von der AMLA konzipiert werden müssen.

Die sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird vorrangig Regelungen zu den nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen enthalten. Schließlich wurde die bisherige Geldtransfer-Verordnung um Vorgaben zu Kryptotransfers ergänzt. Rat und EU-Parlament haben kürzlich im Trilog eine politische Einigung zur AMLA-VO, der AML-VO und der AML-Richtlinie erzielt. Der Rat und das Europäische Parlament haben sich am 22. Februar 2024 für Frankfurt als künftigen Standort der AMLA entschieden. Die Transfer-Verordnung wurde bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem 30. Dezember 2024.

Unsere Positionen

Wir bewerten die Schaffung einer europäischen Geldwäschebehörde und die damit verbundene Vereinheitlichung von Standards grundsätzlich als positiv, wenn die Zuständigkeiten klar geregelt sind. Nationale Behörden müssen weiterhin handlungsfähig bleiben. Wir finden es wichtig, dass hauptsächlich national tätige Kreditinstitute von nationalen Behörden beaufsichtigt werden.

Wir sprechen uns dafür aus, die neuen Vorgaben für die Verpflichteten im Rahmen der Umsetzung dringend auf ihre Effizienz zu prüfen. Eine Reihe von Verschärfungen könnte zu deutlich erhöhtem Aufwand führen, ohne dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dadurch verbessert würde.

Wir begrüßen, dass Rat und EU-Parlament sich für eine weitergehende Möglichkeit des Outsourcings ausgesprochen haben. Ein Verbot hätte insbesondere kleineren Instituten die Möglichkeit genommen, auf die Dienste spezialisierter Dritter zurückzugreifen.

Wir nehmen an, dass die Vorgaben für die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten voraussichtlich deutlich komplizierter werden. Dies gilt neben der Berechnung von Anteilen auch für die komplexen Tatbestände, die die Verordnung in diesem Zusammenhang vorsieht.

Wir sehen das Vorgehen, die Vorgaben der AML-VO erst noch durch Regulierungsstandards der AMLA zu konkretisieren, als problematisch an. Dies steht einer zeitnahen Umsetzung der neuen Regeln entgegen. Wir plädieren dafür, den Verpflichteten eine ausreichende Umsetzungsfrist einzuräumen, nachdem die Regulierungsstandards und Leitlinien feststehen. Denn erst dann ist abzusehen, welche Maßnahmen die Verpflichteten konkret treffen müssen.