EU-Geldwäsche-Bekämpfung
Am 19. Juni 2024 wurden die Rechtstexte zu den letzten von der EU-Kommission am 20. Juli 2021 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Harmonisierung und Stärkung der Geldwäschebekämpfung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. In Frankfurt am Main entsteht eine neue europäische Aufsichtsbehörde – genannt Anti-Money Laundering Authority (AMLA) – für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die im Sommer 2025 ihre Arbeit aufnehmen wird. Zu ihren Aufgaben gehört die direkte Aufsicht über Kreditinstitute, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind und über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, sowie über zumindest ein Unternehmen mit hohem Risiko aus jedem Mitgliedstaat. Die europäische Aufsicht wird in diesen Fällen an die Stelle der nationalen Aufsicht treten.
Daneben wird die AMLA eine indirekte Aufsicht ausüben, indem sie die Tätigkeit der nationalen Behörden koordiniert und überwacht. Schließlich wird die AMLA regulatorische Standards (Level-2-Maßnahmen) entwerfen und Leitlinien vorgeben.
Über eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – genannt AML-VO – werden die Regeln, insbesondere zu den Kundensorgfaltspflichten, verschärft. Diese Regeln gelten unmittelbar ab dem 10. Juli 2027 in den Mitgliedstaaten. Allerdings sind für viele Regelungsbereiche Level-2-Maßnahmen vorgesehen, die von der AMLA noch konzipiert werden müssen. Da die AMLA bislang nicht operativ arbeitet, werden aktuell erste Entwürfe von der EBA vorbereitet. Entsprechende Konsultationen werden in Kürze erwartet.
Bereits im Oktober 2025 sollen Entwürfe für entsprechende Rechtsakte der EU-Kommission übermittelt werden. Die sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthält vorrangig Regelungen zu den nationalen Aufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen und Registern, die der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Ein erster Gesetzentwurf wird für Sommer 2025 erwartet.
Unsere Positionen
Wir bewerten die Schaffung einer europäischen Geldwäschebehörde und die damit verbundene Vereinheitlichung von Standards grundsätzlich als positiv, wenn die Zuständigkeiten klar geregelt sind. Wir finden es wichtig, dass hauptsächlich national tätige Kreditinstitute weiterhin von nationalen Behörden beaufsichtigt werden.
Wir sprechen uns für eine pragmatische und effiziente Umsetzung der AML-VO aus. Denn die Vorgaben für die Verpflichteten insbesondere in dieser neuen AML-VO enthalten eine Reihe von Verschärfungen, die zu deutlich erhöhtem Aufwand führen dürften, ohne dass dadurch die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einzelnen verbessert wird.
Wir sprechen uns auch dafür aus, in der nationalen Umsetzung und der aufsichtlichen Anwendung jegliches Goldplating zu vermeiden.
Wir sehen das Vorgehen, die Vorgaben der AML-VO erst noch durch Regulierungsstandards und Leitlinien der AMLA zu konkretisieren, als problematisch an. Letztlich können sich Verpflichtete erst auf die neuen Vorgaben vorbereiten, wenn diese durch die Regulierungsstandards und Leitlinien konkretisiert wurden. Diese werden allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen.
Wir plädieren dafür, den Verpflichteten eine ausreichende Umsetzungsfrist einzuräumen, nachdem die Regulierungsstandards und Leitlinien feststehen. Insbesondere gehen wir davon aus, dass die neuen Regeln zu Kundenangaben zunächst nur auf Neukunden anzuwenden sind und bei Bestandskunden erst im Rahmen von Aktualisierungen greifen. Sollten die Standards und Leitlinien erst kurz vor oder sogar nach Anwendbarkeit der AML-VO feststehen, besteht die Gefahr, dass die Verpflichteten die Vorgaben zweimal umsetzen müssen. Dies sollte auf jeden Fall vermieden werden.