Sustainable Finance

Durch eine nachhaltige Ausrichtung der Finanzwirtschaft sollen Kapitalflüsse verstärkt in ökologische und soziale Investitionen geleitet, Nachhaltigkeitsrisiken besser gesteuert sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen (ESG) stärker in Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Das Thema soziale Investitionen, insbesondere in Gestalt bezahlbaren Wohnraums, spielt auf der Agenda der neuen EU-Kommission eine hervorgehobene Rolle. Die Offenlegung von ESG-Faktoren und deren Integration in den Anlageprozess (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) gelten seit März 2021, die dazugehörigen Regulierungsstandards (RTS) seit dem 1. Januar 2023. Die SFDR soll noch 2025 überarbeitet werden. Kreditinstitute müssen ihre Taxonomie-Konformitätsquote, die sogenannte Green Asset Ratio (GAR), seit dem 1. Januar 2024 offenlegen. Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission ihr erstes sogenanntes Omnibus-Paket vorgelegt, das CSRD, CSDDD und Taxonomie vereinfachen soll. Unter anderem hat sie darin Vereinfachungen an den delegierten Rechtsakten der EU-Taxonomie zur Konsultation gestellt. Darüber hinaus sollen die technischen Bewertungskriterien sowie der delegierte Rechtsakt zur Taxonomie-Offenlegung einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden. Die EU-Kommission hat einen einheitlichen Rechtsrahmen und einen europaweiten Marktstandard (EU Green Bond Standard – EUGBS) für nachhaltige Anleihen verabschiedet, der seit dem 21. Dezember 2024 anwendbar ist. Eine Nutzung des Labels „EUGB“, das an die EU-Taxonomie anknüpft und als Goldstandard in diesem Marktsegment fungieren soll, bleibt freiwillig. Der weitere Verlauf der Arbeit der EU-Kommission am Themenkomplex grüne Kredite und Hypotheken, im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Mortgage Credit Directive), ist vor dem Hintergrund des Omnibus-Pakets unklar.

Mit der Überarbeitung des Bankenpaketes (CRR III/CRD VI) fließen ESG-Risiken in sämtliche institutsinterne Prozesse ein. Die EBA hat gemäß ihrem Mandat in Art. 87a Abs. 5 CRD bereits am 18. Januar 2024 Leitlinien zum Management von ESG-Risiken mit Mindeststandards und Referenzmethoden zur Konsultation gestellt, wobei die Veröffentlichung der endgültigen Fassung noch aussteht.

Sie geht auch auf die Inhalte der nach Art. 76 Abs. 2 CRD zu erstellenden Transitionspläne ein. Zur Berücksichtigung von ESG-Risiken im Eigenkapitalregime der ersten Säule wird die EBA bis Ende 2025 weitere Arbeiten durchführen. Zunächst soll sie untersuchen, ob eine standardisierte Methode eingeführt werden könnte, um die mit ESG-Risiken behafteten Positionen für jede Forderungsklasse zu ermitteln und zu qualifizieren. Bis Ende 2025 soll die EBA dann ihre Ergebnisse zur Überprüfung des tatsächlichen Ausfallrisikos der auf ESG-Risiken bezogenen Positionen und zu einer möglichen Überarbeitung der Regelungen vorlegen.

Im aufsichtlichen Säule-3-Bericht geben große CRR-Kreditinstitute bereits Informationen zu ESG-Risiken an. Der Anwendungsbereich wurde mit der CRR III ausgedehnt, der EBA-Standard soll demnächst unter Berücksichtigung der Konsultation des Baseler Ausschusses zur Offenlegung klimabezogener Risiken überarbeitet werden. Zudem wird ein ESG-Meldewesen eingeführt. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Die Umsetzung in das nationale Recht steht aus. Das erste Set detaillierter Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) ist seit dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Die CSRD-Vorgaben werden auf EU-Ebene im Rahmen des Omnibus-Pakets aktuell überarbeitet. Eine Konsultation zur Reduzierung des ESRS-Umfanges soll folgen. Der freiwillige Standard für KMU (VSME) wurde am 17. Dezember 2024 von der EFRAG an die EU-Kommission übergeben und soll perspektivisch als delegierter Rechtsakt von der EU-Kommission verabschiedet werden.

Das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft und muss bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anwendung erfolgt stufenweise von 2027 bis 2029, abhängig von Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz. Es wird ebenfalls im Rahmen des Omnibus-Pakets überarbeitet. Die Verordnung zu ESG-Ratinganbietern wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem 2. Juli 2026. Das Zulassungserfordernis für ESG-Ratinganbieter greift vier Monate nach Anwendbarkeit.

Unsere Positionen

Wir unterstützen nachdrücklich, dass Europa und der Wirtschaftsstandort Deutschland resilient aufgestellt werden müssen. Wettbewerbsfähigkeit und Transformation stehen dabei nicht in einem Gegensatz, sondern sind zwei Seiten derselben Medaille. Effizienz, Innovation und langfristig stabile Rahmenbedingungen müssen in den Fokus rücken.

Wir sehen Bedarf an standardisierten sektorspezifischen Transitionsszenarien (politisch und technoökonomisch) sowie einer darauf aufsetzenden wirtschafts-, umwelt- und fiskalpolitischen Flankierung.

Wir sind der Überzeugung, dass ein breiter Nachhaltigkeitsansatz notwendig ist, und sprechen uns daher für einen freiwilligen Rahmen für soziale Investitionen aus.

Wir begrüßen grundsätzlich die Omnibus-Initiative der EU-Kommission, allerdings darf der Versuch der kurzfristigen Vereinfachung nicht zu mehr Komplexität führen. Banken brauchen langfristige Rechts- und Planungssicherheit statt temporäre Vereinfachungen.

Wir halten eine Straffung der ESRS-Vorgaben sowie eine Best-Effort-Offenlegung für sinnvoll. Grundsätzlich sollte eine stärkere Anlehnung an internationale Initiativen weiter angestrebt werden.

Wir unterstützen die vorgesehene Veröffentlichung eines überarbeiteten freiwilligen Nachhaltigkeits-Berichtsstandards (auf Basis des VSME) als delegierten Rechtsakt durch die EU-Kommission vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden ESG-Datenbedarfe von Banken, die sich aus dem Risikomanagement und der CRR-Offenlegung ergeben.

Wir setzen uns weiterhin für eine grundsätzliche Überarbeitung der Taxonomie-Offenlegungsverordnung jenseits der Omnibus-Vorschläge ein, die Aufwände reduziert und die Steuerungskraft der Green Asset Ratio (GAR) erhöht. Die aktuellen Vorschläge sind dahingehend nicht ausreichend.

Wir streben die Vermeidung von doppelten Berichtspflichten an. Auslegungen sollen zudem außerhalb der üblichen Berichtserstellungszeiträume veröffentlicht werden.

Wir sind überzeugt, dass einheitliche, wissenschaftsbasierte Standards für nachhaltige Finanzprodukte die Transparenz für Investoren erhöhen, Unklarheiten seitens der Emittenten abbauen und langfristig zum Marktwachstum beitragen können. Der Etablierung des europaweiten Green Bond Standard stehen wir sehr positiv gegenüber. Vor allem begrüßen wir die freiwillige Natur des Standards. Für eine breite Anwendung des EUGBS im Markt fehlen aktuell jedoch taxonomiekonforme Projekte.

Wir begrüßen die EBA-Position, sich dem Thema ESG-Risiken schrittweise zu nähern; insbesondere setzen wir uns für längere Umsetzungszeiträume ein, da geeignete Verfahren und Methoden noch entwickelt werden müssen. Darüber hinaus sprechen wir uns dafür aus, dass sich die bankaufsichtlichen Kapitalanforderungen für Kreditrisiken allein am Ausfallrisiko eines Kredites orientieren sollten. Dafür, dass „grüne“ Kredite mit einem niedrigeren und „braune“ Kredite mit einem höheren Ausfallrisiko verbunden sind, gibt es derzeit keine empirischen Belege.

Wir unterstützen zielgerichtete Garantierahmen der Bundesregierung für nachhaltige Finanzierungen, vor allem für den Umbau der kommunalen Energieinfrastruktur.