Sustainable Finance

Durch eine nachhaltige Ausrichtung der Finanzwirtschaft sollen Kapitalflüsse verstärkt in ökologische und soziale Investitionen geleitet, Nachhaltigkeitsrisiken besser gesteuert sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen (ESG) stärker in Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Die EU-Taxonomie ist seit dem 1. Januar 2024 vollständig anwendbar, und Kreditinstitute müssen ihre Taxonomie-Konformitätsquote, die sog. Green Asset Ratio (GAR), offenlegen. Der delegierte Rechtsakt zur GAR soll voraussichtlich 2025 überarbeitet werden. Das Thema der sozialen Investitionen, insbesondere in Gestalt bezahlbaren Wohnraums, spielt auf der Agenda der neuen EU-Kommission eine hervorgehobene Rolle. Die Anforderungen an die Offenlegung von ESG-Faktoren einschließlich deren Integration in den Anlageprozess (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) gelten seit März 2021. Die dazugehörigen Regulierungsstandards (RTS) der SFDR sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Die SFDR soll noch in der laufenden Legislaturperiode überarbeitet werden. Die EU-Kommission hat einen einheitlichen Rechtsrahmen und einen europaweiten Marktstandard (EU Green Bond Standard – EUGBS) für nachhaltige Anleihen verabschiedet, der ab dem 21. Dezember 2024 anwendbar ist. Eine Nutzung des Labels „EUGB“ (EU Green Bond Standard), das an die EU-Taxonomie anknüpft und als Goldstandard in diesem Marktsegment fungieren soll, bleibt freiwillig. Am 15. Dezember 2023 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihren Bericht zu grünen Krediten und Hypotheken. Darin empfiehlt sie der EU-Kommission die Schaffung einer einheitlichen Definition grüner Kredite auf Basis der Mittelverwendung und in Anlehnung an die EU-Taxonomie sowie eines freiwilligen Labels für grüne Kredite, analog zum EUGBS. Parallel dazu spricht sich die EBA dafür aus, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Mortgage Credit Directive) das Konzept grüner Hypotheken zu verankern.

Mit der Überarbeitung des Bankenpaketes (CRR III/CRD VI) fließen ESG-Risiken in sämtliche institutsinterne Prozesse ein. Die EBA hat gemäß ihrem Mandat in Art. 87a Abs. 5 CRD bereits am 18. Januar 2024 Leitlinien zum Management von ESG-Risiken mit Mindeststandards und Referenzmethoden zur Konsultation gestellt, wobei die Veröffentlichung der endgültigen Fassung noch aussteht. Sie geht auch auf die Inhalte der nach Art. 76 Abs. 2 CRD zu erstellenden Übergangs-pläne ein. Zur Berücksichtigung von ESG-Risiken im Eigenkapitalregime der ersten Säule wird die EBA bis Ende 2025 weitere Arbeiten durchführen.

Bis Dezember 2024 soll sie zunächst untersuchen, ob eine standardisierte Methode eingeführt werden könnte, um die mit ESG-Risiken behafteten Positionen für jede Forderungsklasse zu ermitteln und zu qualifizieren. Bis Ende 2025 soll die EBA dann ihre Ergebnisse zur Überprüfung des tatsächlichen Ausfallrisikos der auf ESG-Risiken bezogenen Positionen und zu einer möglichen Überarbeitung der Regelungen vorlegen. Im aufsichtlichen Säule-3-Bericht geben große CRR-Kreditinstitute bereits Informationen zu ESG-Risiken an. Der Anwendungsbereich wird mit der CRR III ausgeweitet, der EBA-Standard soll Ende 2024 unter Berücksichtigung der Konsultation des Baseler Ausschusses zur Offenlegung klimabezogener Risiken überarbeitet werden.

Zudem wird ein ESG-Meldewesen eingeführt. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Derzeit befassen sich der Deutsche Bundestag und Bundesrat mit der Umsetzung in das nationale Recht. Das erste Set detaillierter Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) ist seit dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Der Standard für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (LSME) und kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) sowie der freiwillige Standard für KMU (VSME) wurden am 22. Januar 2024 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Konsultation veröffentlicht und werden Ende 2024 / Anfang 2025 finalisiert. Die sektoralen Standards wurden auf das Jahr 2026 verschoben. Das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft und muss bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anwendung erfolgt stufenweise von 2027 bis 2029, abhängig von Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz. Am 5. Februar 2024 wurde im Trilog zum Verordnungsvorschlag zu ESG-Ratinganbietern eine Einigung erzielt. Die Verordnung wird 18 Monate nach Inkrafttreten zur Anwendung kommen. Das Zulassungserfordernis für ESG-Ratinganbieter greift vier Monate nach Anwendbarkeit.

Unsere Positionen

Wir unterstützen nachdrücklich, dass vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine und der Energiekrise im Rahmen von langfristigen Konjunkturprogrammen Nachhaltigkeitserwägungen zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland aufgegriffen werden. Dies gilt insbesondere für die Stärkung des Gesundheits- und Bildungswesens und die Bereitstellung von klimafreundlichen Infrastrukturen und Leitindustrien.

Wir sehen Bedarf an einheitlichen sektorspezifischen Transitionspfaden sowie einer darauf aufsetzenden wirtschafts-, umwelt- und fiskalpolitischen Flankierung.

Wir sind der Überzeugung, dass ein breiter Nachhaltigkeitsansatz notwendig ist, und sprechen uns daher für einen freiwilligen Rahmen für soziale Investitionen aus.

Wir setzen uns für eine Beachtung der Besonderheiten des deutschen Kreditmarktes bei der Entwicklung von Transparenzanforderungen für Banken ein. Die Aussagekraft der verpflichtenden Taxonomiequoten, vornehmlich der GAR, ist aufgrund methodischer Schwächen derzeit begrenzt. Wir unterstützen daher die Planung der EU-Kommission, diese grundlegend zu überarbeiten.

Wir halten eine Straffung der ESRS-Vorgaben sowie eine Best-Effort-Offenlegung für sinnvoll. Grundsätzlich sollte eine stärkere Anlehnung an internationale Initiativen weiter angestrebt werden.

Wir streben die Vermeidung von doppelten Berichts-pflichten an. Auslegungen sollen zudem außerhalb der üblichen Berichtserstellungszeiträume veröffentlicht werden.

Wir sind überzeugt, dass einheitliche, wissenschaftsbasierte Standards für nachhaltige Finanzprodukte die Transparenz für Investoren erhöhen, Unklarheiten seitens der Emittenten abbauen und langfristig zum Marktwachstum beitragen können. Der Etablierung des europaweiten Green Bond Standards stehen wir sehr positiv gegenüber. Vor allem begrüßen wir die freiwillige Natur des Standards. Für eine breite Anwendung des EUGBS im Markt fehlen aktuell jedoch taxonomiekonforme Projekte.

Wir begrüßen die EBA-Position, sich dem Thema ESG-Risiken schrittweise zu nähern; insbesondere setzen wir uns für längere Umsetzungszeiträume ein, da geeignete Verfahren und Methoden noch entwickelt werden müssen. Darüber hinaus sprechen wir uns dafür aus, dass sich die bankenaufsichtlichen Kapitalanforderungen für Kreditrisiken allein am Ausfallrisiko eines Kredites orientieren sollten. Dafür, dass „grüne“ Kredite mit einem niedrigeren und „braune“ Kredite mit einem höheren Ausfallrisiko verbunden sind, gibt es derzeit keine empirischen Belege.

Wir begrüßen die Vorschläge der EBA und EU-Kommission zu Green Loans, sprechen uns aber klar für einen freiwilligen Rahmen aus. Dieser soll sich nicht ausschließlich an der EU-Taxonomie orientieren, denn die Transitions- und KMU-Finanzierung werden von der EU-Taxonomie nicht adressiert. Daher begrüßen wir, dass die EBA in ihrem Bericht Flexibilität betont und die Berücksichtigung bestehender Marktlösungen empfiehlt.

Wir unterstützen zielgerichtete Garantierahmen der Bundesregierung für nachhaltige Finanzierungen, vor allem für den Umbau der kommunalen Energieinfrastruktur.