Beschwerde-Check
Ist Ihre Beschwerde zulässig?
- Steht Ihre Beschwerde in Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit? (Ausnahme: Die Streitschlichtung betrifft den Bereich Zahlungsdiensteverträge oder das E-Geld-Geschäft.)
- War oder ist Ihre Beschwerde bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer Verbraucherschlichtungsstelle?
- Ist bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig oder ist in einem solchen Verfahren bereits unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden?
- Wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe – mangels Aussicht auf Erfolg oder weil er mutwillig erschien – abgewiesen?
- Wird Ihre Beschwerde vor einem Gericht verhandelt oder hat ein Gericht über die Streitigkeit bereits durch Sachurteil entschieden?
- Wurden die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer noch rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet?
- Wurde die Streitigkeit bereits durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt?
- Wäre zur Klärung der Beschwerde eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen nötig?
Wenn Sie alle Fragen mit nein beantwortet haben, ist Ihre Beschwerde grundsätzlich zulässig. Allerdings kann Ihre Beschwerde auch nach Einleitung eines Schlichtungsverfahrens noch unzulässig werden, z. B. wenn
- die Streitigkeit während des Schlichtungsverfahrens gerichtlich anhängig gemacht wird,
- der geltend gemachte Anspruch verjährt ist und sich die Bank im Schlichtungsverfahren auf die Verjährung beruft,
- sich herausstellt, dass zur Klärung der Beschwerde eine Beweisaufnahme erforderlich wird z. B. durch Vernehmung von Zeugen infolge Bestreitens seitens einer Partei.
Über die Zulässigkeit entscheidet allein der Ombudsmann. Unter Ziffer I. Absatz 2 unserer Verfahrensordnung sehen Sie alle Ablehnungsgründe auf einen Blick.