Ist die Schlichtungsstelle aufgrund aller vorliegenden Informationen der Auffassung, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, legt sie die Beschwerde dem Ombudsmann zur Prüfung vor. Dieser hat sodann innerhalb von drei Wochen die Beschwerde abzulehnen, sofern er die Auffassung der Schlichtungsstelle teilt.
Handelt es sich nach Ansicht der Schlichtungsstelle um eine zulässige Beschwerde, holt sie von der betroffenen Bank eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers ein. Hierfür hat die Bank einen Monat Zeit. Die Frist kann auf Wunsch verlängert werden. Die Stellungnahme der Bank wird nach Erhalt umgehend und im Original der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer übersandt, der sich zu ihr äußern kann. Auch er hat dafür einen Monat Zeit, und auch diese Frist kann auf Wunsch verlängert werden. Ist die Stellungnahme der Bank ungünstig für die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer und äußert er bzw. sie sich nicht, wird der Vorgang nach Ablauf der Frist dem Ombudsmann vorgelegt. Äußert sich die Kundin bzw. der Kunde und enthält seine Äußerung neue Aspekte, die für die Beurteilung der Angelegenheit entscheidend sind und zu denen sich die Bank bislang nicht hat äußern können, holt die Schlichtungsstelle von dieser eine ergänzende Stellungnahme ein. Hilft die Bank der Beschwerde endgültig nicht ab, legt die Schlichtungsstelle den Vorgang dem Ombudsmann vor. Dieser hat innerhalb von 90 Tagen den Parteien seinen Schlichtungsvorschlag zu übermitteln.
Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag, wie die Streitigkeit von den Parteien nach geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzgesetze und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, angemessen beigelegt werden kann. Als Vorschlag zur Schlichtung gilt dabei auch der Versuch des Ombudsmanns, bei der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer ein Verständnis dafür zu wecken, dass in seinem konkreten Einzelfall weder in Ansehung der Rechtslage noch unter Kulanzgesichtspunkten ein für sie bzw. ihn günstiger Vorschlag in der Sache in Betracht kommt. Seinen Vorschlag lässt der Ombudsmann den Parteien direkt zukommen. Der Vorschlag ist für beide Parteien unverbindlich.
Mit Übersendung des Schlichtungsvorschlags erhalten die Parteien Gelegenheit, den Vorschlag innerhalb von sechs Wochen gegenüber der Schlichtungsstelle anzunehmen oder abzulehnen. Äußert sich eine Partei innerhalb dieser Frist nicht, wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag ablehnt. Lehnt nur eine Partei den Vorschlag ab, ist der Schlichtungsversuch gescheitert. Der Vorschlag entfaltet in diesem Fall keinerlei Rechtswirkungen, und beiden Parteien steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten zur Weiterverfolgung ihrer Ansprüche offen. Nehmen beide Parteien den Vorschlag an, stellt dies den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs dar. Zwar steht auch in diesem Fall beiden Parteien der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Soweit allerdings Ansprüche eingeklagt werden, auf die im Rahmen des Vergleichs verzichtet wurde, muss damit gerechnet werden, dass das Gericht die Klage als unbegründet zurückweist.
Nach Ablauf der sechs Wochen teilt die Schlichtungsstelle den Parteien das Ergebnis des Verfahrens mit. Mit dieser Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.